Wochenkarte Monatskarte
  Erwachsene 15.-- 30.--
  Jugendliche* 10.-- 20.--
  *Definition
Jugendlicher : ab 16 Jahren
   
    Jahreskarte  
  Märstetter 100.--**
  Auswärtiger 250.--**
       
  Einzulösen bei:
Martin Kradolfer
Max Brenner
   
   
Fischerei im Wisternweiher Märstetten

Merkblatt und Hinweise auf spezielle Vorschriften des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Thurgau und der Bürgergemeinde Märstetten, die eingehalten werden müssen.

1. Fischerkarte, Jugendkarte für Einheimische, Ausweise

Grundsätzlich darf nur fischen, wer im Besitze der kantonalen Fischerkarte, des schweizerischen Sportfischerbrevet oder der Jugendkarte für Einheimische ist.

2. Fanggeräte
Es darf gleichzeitig nur mit einer Angelrute gefischt werden. Wer mit Gerätschaften eines Patentinhabers und unter dessen Aufsicht fischt oder dem Patentinhaber beim Fischen hilft, bedarf keines Patentes. a) Die Verwendung von Goldangeln ist verboten! b) Die Angelgeräte müssen durch den Fischer/die Fischerin ständig beaufsichtigt sein.

3. Verwendung von Köderfischen

Bei den Fischen, die gemäss § 14 a nicht als Köderfische (lebend oder tot) verwendet werden dürfen, handelt es sich um folgende Arten: Bach- und Seeforelle, Seesaibling, Felchen, Aesche, Schuppenkarpfen, Schneider, Laube, Barbe, Nase, Gründling, Moderlieschen, Strömer, Elritze, Bitterling, Steinbeisser, Stichling, Groppe.

4. Schonzeiten und Schonmasse
Hecht 16. Februar - 15. April 45 cm Forelle 01. Oktober - 31. Januar 22 cm Barsch 15 cm. Alle übrigen Fischarten sind nach Gesetz frei von Schonzeit und Schonmass.

5. Nachtverbot
Während der Nachzeit ist das Fischen untersagt; d. h.: eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

6. Haftpflicht

Für Schäden, welche jemandem durch die Ausübung der Fischerei zugefügt werden, sind die Fischereiberechtigten verantwortlich.

7. Rücksicht
Die Fischer/Fischerinnen sind gehalten, gegenüber dem Badebetrieb Rücksicht zu nehmen.

8. Ordnung
Die Inhaber/Inhaberinnen der Fischereiberechtigung verpflichten sich, für Ordnung am und um den Weiher zu sorgen. Bei Nichtbefolgung können die Grundeigentümerinnen Fehlbare mit dem Entzug der Fischerkarte bestrafen (ohne Rückzahlung des Kartenpreises).

9. Einhaltung der Gesetzesvorschriften
Die Fischereiberechtigten sind verantwortlich, dass die eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über Fischerei und Naturschutz eingehalten werden. Märstetten, im Juni 2000 Bürgergemeinde Märstetten